Häufig gestellte Fragen:
Hier haben wir die wichtigsten Begriffe, Definitionen und Informationen zum Thema Pflege und Betreuung zusammengetragen. Von der Definition des Begriffes Pflegebedürftigkeit, über die Höhe der möglichen Leistungen der Pflegeversicherung bis hin zur Patienten – oder Betreuungsverfügung. (Stand Januar 2017)
Hier haben wir alle Antworten übersichtlich für Sie zusammengefasst.
Pflegebedürftigkeit (§ 14 und § 15 Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung)
Der Begriff „Pflegebedürftigkeit“ ist im Sozialgesetzbuch (SBG XI Soziale Pflegeversicherung) geregelt.
Pflegebedürftige sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen werden in folgenden sechs Bereichen erfasst:
- Mobilität (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. örtliche und zeitliche Orientierung, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben etc.)
- Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten etc.)
- Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, Ernährung etc.)
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche etc.)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen etc.)
Im Mittelpunkt stehen die Selbstständigkeit, die Ressourcen und Fähigkeiten eines Menschen. Die konkreten individuellen Problemlagen werden in umfassender Weise anhand der genannten sechs Lebenbereiche (“Module”) betrachtet und gewichtet. Aus dem Ergebnis der einzelnen Kriterien in den sechs Modulen ergibt sich der Pflegegrad.
Der Hilfebedarf muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern.
Pflegegrade 1 - 5 (§ 15 Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung)
Die Pflegegrade sind im Sozialgesetzbuch (SGB XI Soziale Pflegeversicherung) geregelt.
Die Einstufung erfolgt in die möglichen Pflegegrade 1, 2, 3, 4, 5
Pflegegrad | Definition | Gesamtpunktwerte |
---|---|---|
PG 1 | geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit | ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte |
PG 2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit | ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte |
PG 3 | schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit | ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte |
PG 4 | schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit | ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte |
PG 5 | schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | ab 90 bis 100 Gesamtpunkte |
Nach Antragsstellung wird die Pflegebedürftigkeit durch einen Gutachter vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstrumentes ermittelt. Die Begutachtung erfolgt in sechs Lebensbereichen (“Module”) nach einem umfassenden Punktesystem, welche danach gewichtet werden.
Das bedeutet, dass die Höhe des Pflegegrades abhängig von der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen ist. Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.
Die sechs Lebensbereich (“Module”) in prozentualer Betrachtung bzw. Gewichtung bei der Ermittlung des Pflegegrades:
Modul | Lebensbereich | Gewichtung |
---|---|---|
Modul 1 | Mobilität | 10 % |
Modul 2 + 3 | Kognitive und kommunikative Fähigkeiten / Verhaltensweisen und psychische Problemlage | 15 % |
Modul 4 | Selbstversorgung (z.B. Körperpflege und Ernährung) | 40 % |
Modul 5 | Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | 20 % |
Modul 6 | Gestaltung des Altagslebens und sozialer Kontakte | 15 % |
Bei der Ermittlung eines möglichen Pflegegrades unterstützt Sie auch der Pflegegradrechner. Auf der Website www.pflege.de finden Sie einen Pflegegradrechner und haben dort die Möglichkeit die 6 Module zur Berechnung des Pflegegrades durchzugehen. Es werden alle 64 Kriterien systematisch mit dazugehörigen Informationen abgefragt.
Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombination von Geld- und Sachleistung (§ 36, § 37 und § 38 Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung)
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)
Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst eigener Wahl eingesetzt werden. Der Pflegedienst rechnet seine erbrachten Leistungen bis zur Höhe des zustehenden Anspruchsbetrages direkt mit der Pflegekasse ab. Weitere zusätzliche Leistungen können erbracht werden, müssen aber vom Pflegebedürftigen selber finanziert werden.
Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Das Pflegegeld kann auf Antrag in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder selbst organisierte Privatpersonen die Pflege übernehmen. Der Anspruch setzt voraus, dass die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt werden. Das Pflegegeld wird je nach Pflegegrad monatlich auf das Konto des Pflegebedürftigen zur freien Verfügung überwiesen. Abhängig vom Pflegegrad ist ein Beratungseinsatz nach § 37.3 SBG XI durch einen ambulanten Pflegedienst viertel- oder halbjährlich verpflichtend (siehe auch “Beratungseinsatz”).
Übersicht Pflegesachleistung und Pflegegeld:
Pflegegrad | Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI | Pflegegeld nach § 37 SGB XI |
---|---|---|
PG 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
PG 2 | 724,00 € (ab 2022) | 316,00 € |
PG 3 | 1.363,00 € (ab 2022) | 545,00 € |
PG 4 | 1.693,00 € (ab 2022) | 728,00 € |
PG 5 | 2.095,00 € (ab 2022) | 901,00 € |
Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)
Pflegegeld und Sachleistungen können miteinander kombiniert werden, wenn die erbrachten Leistungen des ambulanten Pflegedienstes unter dem Anspruchsbetrag liegen. Beide Leistungen werden prozentual miteinander kombiniert.
Beispiel:
Ein Pflegebedürftiger ist in Pflegegrad 3 eingestuft. Der ambulante Pflegedienst nutzt für seine Tätigkeiten 50% der Pflegesachleistung in Höhe von 1.363 €, was 681,50 € entspricht. Dem Pflegebedürftigen stehen 50% des Pflegegeldes in Höhe von 545,00 €, also 272,50 € zu. Diesen Betrag überweist ihm die Pflegekasse zur freien Verfügung. Andere prozentuale Aufteilungen sind in allen Pflegegraden möglich.
Neben den Geld-, Sach- oder Kombinationsleistungen, unter denen sich ein Pflegebedürftiger je nach seiner persönlichen Pflegesituation entscheiden muss, hat er Anspruch auf zusätzliche Entlastungsleistungen (siehe auch “Entlastungsleistungen”).
Beratungseinsatz (§ 37 Abs.3 Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung)
Pflegebedürftige, die nur Pflegegeld beziehen, d. h. durch Angehörige bzw. private Pflegepersonen versorgt werden, müssen regelmäßig einen Beratungseinsatz durch einen selbst gewählten Pflegedienst in der eigenen Häuslichkeit durchführen lassen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung.
Die Häufigkeit der Beratungseinsätze richtet sich nach dem Pflegegrad und ist für den Pflegebedürftigen verpflichtend:
- bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich
- bei Pflegegrad 4 und 5 viertjährlich
Für Pflegebedürftige entstehen keine Kosten, die Abrechnung erfolgt durch den Leistungserbringer mit der zuständigen Pflegekasse.
Bei Pflegegrad 1 ist der Beratungseinsatz ebenfalls kostenfrei und freiwillig.
Ambulante Pflege (SBG XI - Soziale Pflegeversicherung)
Unter Ambulanter Pflege wird die Durchführung von grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten verstanden. Diese können durch ambulante Pflegedienste, durch Sozialstationen oder von selbständig arbeitenden professionellen Pflegekräften erfolgen. Die Abrechnung erfolgt über sogenannte Leistungskomplexe oder nach Zeitaufwand.
Verhinderungspflege (§ 39 Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung)
Ist die private Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder private Gründe vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine stundenweise bzw. tageweise (über 8 Std./Tag) Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen/Kalenderjahr in einer Höhe von 1.612,00 € pro Jahr. Bei stundenweiser Abrechnung entfällt die 6-Wochen-Befristung. Die Verhinderungspflege kann jede geeignete Person durchführen. Eine besondere Qualifikation ist nicht erforderlich.
Außerdem kann der nicht oder nur teilweise genutzte Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege (siehe auch “Kurzzeitpflege”) bis max. 50 % in Verhinderungspflege umgewandelt werden. Damit erhöht sich das Budget für Verhinderungspflege pro Jahr von 1.612,00 € + 806,00 € auf 2.418,00 €. Obwohl sich die Leistung in der Kurzzeitpflege 2022 erhöht, kann weiterhin nur der jährliche Betrag in Höhe von 806 Euro auf die Verhinderungspflege übertragen werden.
Die Pflegekasse erstattet auf Antrag die nachgewiesenen Kosten. Anträge erhalten Sie bei der jeweiligen Pflegekasse.
Anspruch auf Verhinderungspflege setzt eine 6-monatige Pflegezeit im Vorfeld voraus, welche nachgewiesen werden muss. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Leistungsanspruch.
Pflegehilfsmittel (§ 40 Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung)
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen.
Der Anspruch auf ein Pflegehilfsmittel bzw. Hilfsmittel beinhaltet nicht nur die Beschaffung, sondern auch die Anpassung/Änderung, Ausbildung einer Pflegeperson zur Handhabung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung.
Grundsätzlich sollte der Versicherte bei der selbständigen Besorgung von Hilfsmitteln aus einem Sanitätshaus seine Pflege- bzw. Krankenkasse vorweg befragen, ob das von ihm ausgesuchte Sanitätshaus einen Versorgungsauftrag mit seiner Kasse hat, damit das selbstbeschaffte Hilfsmittel auch von der Kasse übernommen werden kann.
Bei Ablehnung von beantragten Hilfsmitteln kann immer ein Widerspruch innerhalb von 4 Wochen ab Posteingang des Bescheids eingereicht werden.
Zu den Pflegehilfsmitteln gehören z. B. Rollatoren, Rollstühle, Dusch-/Toilettenstühle, Duschhocker und Pflegebetten. Hierzu gehören auch zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie z. B. Handschuhe, Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel. Diese werden bis zu 40,00 €/ Monat bezuschusst.
Bei Hilfsmitteln, die ausschließlich zum Ausgleich einer Behinderung dienen, eine Krankheit vorbeugen oder zur Linderung dienen, wie z. B. Körperersatzstücke (Prothesen), Orthesen, Korsett, Bandagen, Brillen, Hörgeräte etc., ist in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung (SBG V) der Kostenträger.
Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs.4 Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung)
- Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch seitens der Pflegeversicherung auf Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege:
- erst ermöglicht wird
- erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen verhindert wird
- eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird
- Seit 2015 wird ein Betrag von höchstens 4.000,00 € pro Maßnahme und pro Pflegebedürftigen im Haushalt bezuschusst (bei vier Anspruchsberechtigten in einem Haushalt bis höchstens 16.000,00 € pro Maßnahme). Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können z. B. das Anbringen von Haltestangen, Türverbreiterungen, Rampen, Treppenlifter etc. sein.
- Alle wohnumfeldverbessernden Maßnahmen müssen vor Umsetzung bei der Pflegekasse beantragt werden, diese überprüft die Notwendigkeit.
Teilstationäre Pflege (§ 41 Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung)
- Darunter wird die zeitweise Betreuung in einer Tages- oder Pflegeeinrichtung verstanden.
- Mit dieser Versorgung kann eine Pflegeheimunterbringung vermieden oder zumindest hinausausgezögert werden.
- Die teilstationäre Pflege kann mit der entsprechenden Pflegekasse über die so genannte Sachleistung (siehe auch “Pflegesachleistung”) entsprechend des Pflegegrades und den zusätzlichen Entlastungsleistungen (siehe auch “Entlastungsleistungen”) abgerechnet werden. Die Aufwendungen für die Verpflegung oder Freizeitaktivitäten, sowie die Kosten, die über den zur Verfügung stehenden Höchstbetrag hinausgehen, müssen selbst getragen werden.
Tagespflege
- Bei dieser Form hält sich der pflegebedürftige Mensch in der entsprechenden Tageseinrichtung bis zu 8 Stunden auf. Häufig verfügt die Einrichtung über einen Hol- und Bringdienst.
- Die Tagespflege beinhaltet während des Aufenthaltes die Durchführung aller notwendigen Pflegemaßnahmen, der Behandlungspflege, sowie die Verpflegung und Betreuung durch geschultes Personal. Des Weiteren werden in der Tagespflege Therapien und Angebote der Freizeitgestaltung durchgeführt.
Nachtpflege
- Bei dieser Form hält sich der Pflegebedürftige während der Nacht in einer Pflegeeinrichtung auf und wird hier von geschultem Personal betreut, pflegerisch und medizinisch versorgt.
- Die Pflegeeinrichtungen, die Nachtpflege anbieten, verfügen häufig über einen Transportdienst.
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Leistungsanspruch.
Kurzzeitpflege (§ 42 Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung)
Unter Kurzzeitpflege ist die vorübergehende befristete Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung, z.B. bei Krisensituationen in der häuslichen Pflege, Urlaub der Pflegeperson oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt zu verstehen. Pflegebedürftige haben ab dem 1. Tag der Einstufung in einen Pflegegrad Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1.774,00 € (ab 2022) für Kosten zur Unterbringung bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr in einem Pflegeheim ihrer Wahl. Kurzzeitpflege OHNE Pflegegrad wird auf Antrag von der Krankenkasse bezahlt. Der Eigenanteil für Unterbringung und Verpflegung ist immer selbst zu tragen.
Außerdem können nicht in Anspruch genommene Leistungen der Verhinderungspflege (siehe auch “Verhinderungspflege”) für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf maximal 3.386,00 € pro Kalenderjahr erhöht werden (KZP 1.774,00 € + VHP 1.612,00 €). Die Zeit für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege kann von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird entsprechend gekürzt.
Bei Pflegegrad 1 besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch.
Vollstationäre Pflege (§ 43 Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung)
Die vollstationäre Pflege wird in Altenpflegeeinrichtungen „rund um die Uhr“ durchgeführt und steht an letzter Stelle der Versorgung, z. B. wenn die häusliche oder teilstationäre Versorgung nicht möglich bzw. ausreichend ist.
Für die Notwendigkeit einer vollstationären Pflege stellt der MDK eine so genannte Erforderlichkeitsbescheinigung aus. Mit der Ausstellung dieses Dokuments ist die Kostenübernahme für die Pflegeeinrichtung gewährleistet.
Die Kosten der vollstationären Pflege werden entsprechend der Pflegegrade von der Pflegeversicherung übernommen – seit dem 01.01.2017 gelten folgende Leistungen:
Pflegegrad | Leistungen für vollstationäre Pflege |
---|---|
PG 1 | 125,00 € |
PG 2 | 770,00 € |
PG 3 | 1.262,00 € |
PG 4 | 1.774,00 € |
PG 5 | 2.005,00 € |
Ab 1. Januar 2022 sollen Heimbewohner neben den Zahlungen der Pflegekasse einen neuen Zuschlag bekommen, der mit der Verweildauer steigt. Der Eigenanteil für die reine Pflege soll so im ersten Jahr im Heim um 5 Prozent, im zweiten um 25 Prozent, im dritten um 45 Prozent und ab dem vierten Jahr um 70 Prozent sinken.
Vom Pflegebedürftigen selbst müssen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten und gegebenenfalls Kosten für Zusatzleistungen getragen werden. Außerdem sind die Kosten des so genannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (abgekürzt: EEE) selbst zu tragen, dieser ist unabhängig vom Pflegegrad für alle Pflegebedürftigen in einer Einrichtung identisch.
Ist es dem Pflegebedürftigen nicht möglich, den Eigenanteil selbst zu begleichen, kann ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ nach SGB XII beim zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialamt) gestellt werden.
Entlastungsleistungen (§ 45b Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung)
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 Euro monatlich.
Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit des Pflegebedürftigen bei der Gestaltung seines Alltags.
Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
- Leistungen der Kurzzeitpflege,
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste in Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für die Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen,
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag
Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag bei der Pflegekasse unter Vorlage der entsprechenden Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der oben genannten möglichen Aufwendungen.
Die Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr (01.07.) übertragen werden.
Behandlungspflege im häuslichen Bereich - ärztliche Verordnung (§ 37 Abs.2 Sozialgesetzbuch V - Gesetzliche Krankenversicherung)
Die Behandlungspflege ist geregelt im Sozialgesetzbuch V, §37 Abs.2 (gesetzliche Krankenversicherung). Sie dient der Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung, ist verordnungspflichtig durch den behandelnden Arzt und umfasst ausschließlich medizinische Leistungen, die von examinierten Pflegekräften zu Hause oder in einer stationären Einrichtung durchgeführt werden. Dazu gehören beispielsweise Medikamentegabe, Katheterwechsel, Wundverbände und vieles mehr. Man benötigt dafür keinen Pflegegrad.
Grundsätzlich hat jeder Patient, der eine Behandlungspflege benötigt, diesen Anspruch, wenn:
- er nicht in der Lage ist, diese selbst auszuführen oder
- keine im Patientenhaushalt lebende Person in der Lage ist, diese auszuführen
- die Behandlungspflege durch eine Verordnung des Arztes verordnet wurde.
Wenden Sie sich unmittelbar nach Ausstellung einer Verordnung an einen Ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe und beauftragen diesen, die verordnete Pflege durchzuführen.
Palliativ- und Hospizversorgung (§37b und 39a Sozialgesetzbuch V - Gesetzliche Krankenversicherung)
Spezielle Ambulante Palliative Versorgung (SAPV) nach §37b Sozialgesetzbuch V
Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung haben Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Die Versorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle. Ein menschenwürdiges Leben soll bis zum Tod in gewohnter Umgebung ermöglicht werden.
Die Leistungen der SAPV werden vom Haus-, Fach-, oder Krankenhausarzt verordnet und durch die Krankenkassen genehmigt.
Hospizversorgung nach § 39a Sozialgesetzbuch V
Bei der Hospizversorgung handelt es sich um die Betreuung und Begleitung final erkrankter Menschen in ihrer häuslichen Umgebung oder im stationären Bereich.
Teilhabe und Behindertenrecht (Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behindertet Menschen)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält die Vorschriften zu Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in Deutschland. Mit dem SGB IX wurde das Rehabilitationsrecht und das Schwerbehindertenrecht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet. Es hat den Zweck, behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen bezüglich ihrer Selbstbestimmung und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden bzw. entgegenzuwirken.
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Hilfe zur Pflege (Sozialgesetzbuch XII - Soziale Hilfe)
Wer ein geringes Einkommen, eine kleine Rente und keine Vermögenswerte besitzt, muss sich nicht verschulden, um seine Pflegekosten zu bezahlen. Hilfe vom Staat ist in Form der „Hilfe zur Pflege” im §§ 61 bis 66 Sozialgesetzbuch XII Soziale Hilfe geregelt.
Wichtig: Sozialhilfe ist nachrangig gegenüber der Pflegeversicherung und anderen Leistungsträgern. Die Sozialämter prüfen, ob die Voraussetzung für Leistungen der Sozialhilfe vorliegt. Der Antrag muss erst gestellt und dessen Bewilligung abgewartet werden, bevor eine Leistung in Anspruch genommen wird.
Der Sozialhilfeträger (Sozialamt) übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Pflege, wenn nicht genügend eigene finanzielle Mittel vorhanden sind und auch die Angehörigen nicht zur Zahlung herangezogen werden können.
Die Pflegekosten werden als „Hilfe zur Pflege“ übernommen, wenn:
- kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht
- die Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten für Pflege vollständig zu bezahlen. Der Sozialhilfeträger übernimmt dabei nur die Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind.
- alle weiteren Möglichkeiten auf Kostenübernahme durch andere Leistungsträger ausgeschöpft sind (Pflegeversicherung, Unfallversicherung usw.)
Folgende Unterlagen können erforderlich sein:
- Personalausweis
- Vorsorgevollmachten/Betreuungsvollmacht, falls eine Vertretung durch Angehörige übernommen wurde
- Belege über Einkommen (Rente, Mieteinnahmen, usw.)
- Belege über vorhandenes Vermögen (Aktien, Sparbücher, Wertpapiere, Grund und Boden, Vorsorgeversicherungen usw.)
- Bescheid der Pflegekasse über den zugeordneten Pflegegrad und Leistungen der Kasse
- Abrechnungen vom Pflegeheim oder Pflegedienst
- Mietvertrag
Der Sozialhilfeempfänger hat eine permanente Mitwirkungspflicht. Er muss:
- alles angeben, was seine Einkünfte, sein Vermögen und seine Ausgaben betrifft
- auf Verlangen dem Sozialamt gestatten, bei anderen Personen (Angehörige, Banken, Ärzte usw.) Auskünfte einzuholen
- sich auf Verlangen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen unterziehen, wenn vorhandene Atteste und Bescheide nicht ausreichen
Hausbesuche dürfen nur angemeldet und mit Begründung erfolgen.
Tipps zur Antragsstellung:
- Nehmen Sie zur Antragstellung eine Vertrauensperson mit
- Stellen Sie ihren Antrag direkt auf dem Sozialamt
- Falls Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich erscheinen können, besteht die Möglichkeit, dass der ASD (Allgemeine Soziale Dienst) des zuständigen Amtes Sie in Ihrer Wohnung aufsucht und Hilfe in die Wege leitet
Man kann auch als dritte Person (z.B. Nachbar, Pflegedienst, Arzt) das Sozialamt ohne förmlichen Antrag über die Hilfsbedürftigkeit eines Menschen in Kenntnis setzen. Die Sozialhilfe wird dann ebenfalls gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Vorsorgevollmacht (BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man eine andere Person des Vertrauens, im Falle eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, was bedeutet, er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers sofort rechtswirksam.
Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.
Zusammengefasst:
- Bevollmächtigung einer Person des Vertrauens, die im Fall eigener Handlungsunfähigkeit sofort rechtswirksam handeln kann
- Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung über das Betreuungsgericht
- Schriftliche Form, nicht unbedingt handschriftlich, Vordruck unter www.bmjv.de
- Eigenhändige Unterschrift, Unterschrift mindestens eines Zeugen (nicht die als Bevollmächtigter genannte Person als Zeugen wählen!)
- Unterschrift sollte alle 2 Jahre erneuert werden, Unterschrift mindestens eines Zeugen (nicht die als Bevollmächtigter genannte Person als Zeugen wählen!)
- Selbst hinzugefügte Ergänzungen sollten mit zusätzlicher Unterschrift versehen werden
- Notarielle Beurkundung nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll bei Besitz von Immobilien und Vermögen
- Aufbewahrung bei persönlichen Unterlagen, Bevollmächtigter benötigt Original zum rechtskräftigen Handeln und sollte über Aufbewahrungsort informiert sein
- alternativ Hinterlegung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de)
Patientenverfügung (BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)
Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass man seinen eigenen Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Die Patientenverfügung muss von behandelnden Ärzten und Betreuer beachtet werden.
Zusammengefasst:
- Formulierung eigener Wünsche über medizinische Behandlung und Pflege, wenn man selber nicht mehr entscheiden kann
- Regelungen über die letzte Lebensphase
- Schriftliche Form, nicht unbedingt handschriftlich, Textbausteine unter www.bmjv.de
- Eigenhändige Unterschrift, Unterschrift eines Zeugen sinnvoll
- Unterschrift sollte alle 2 Jahre erneuert werden, Unterschrift eines Zeugen sinnvoll
- Selbst hinzugefügte Ergänzungen sollten mit zusätzlicher Unterschrift versehen werden
- Notarielle Beurkundung nicht erforderlich
- Aufbewahrung bei persönlichen Unterlagen, Kopien an Familienmitglieder/Vertraute und Hausarzt
- bei Krankenhausaufenthalten/Operationen an behandelnden Arzt
Informationsbroschüre unter bmjv.de
Betreuungsverfügung (BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)
Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der Benennung einer Person des eigenen Vertrauens für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird.
Zusammengefasst:
- Vorsorgliche Benennung einer Person des eigenen Vertrauens für den Fall, dass das Amtsgericht wegen Handlungsunfähigkeit einen gesetzlichen Betreuer einsetzen muss
- Schriftliche Form, nicht unbedingt handschriftlich, Vordruck unter www.bmjv.de
- Eigenhändige Unterschrift, Unterschrift eines Zeugen sinnvoll (nicht die als Betreuer genannte Person als Zeugen wählen!)
- Unterschrift sollte alle 2 Jahre erneuert werden, Unterschrift eines Zeugen sinnvoll (nicht die als Betreuer genannte Person als Zeugen wählen!)
- Selbst hinzugefügte Ergänzungen sollten mit zusätzlicher Unterschrift versehen werden
- Notarielle Beurkundung nicht erforderlich
- Aufbewahrung so, dass gewährleitstet ist, dass die Betreuungsverfügung ggf. unverzüglich dem Betreuungsgericht zugeleitet werden kann
- alternativ Hinterlegung der Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de)
Gesetzliche Betreuung (BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)
Bei der gesetzlichen Betreuung handelt es sich um die Vertretung von Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht selbst regeln können. Liegt keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vor, bestimmt das Betreuungsgericht auf Antrag einen gesetzlichen Betreuer. Diese Betreuung kann sich auf unterschiedliche Aufgabenbereiche beziehen, z.B. Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und finanzielle Angelegenheiten. Sie kann befristet oder unbefristet angeordnet werden. Den Antrag auf gesetzliche Betreuung kann jeder für sich selbst oder für eine andere Person stellen.
Auswahl des Betreuers: Das Gericht hat die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. Als Betreuer können Angehörige, Mitarbeiter der Betreuungsbehörden, ehrenamtliche Mitglieder eines Betreuungsvereins (www.betreuungsverein-oh.de) oder Rechtsanwälte eingesetzt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bmjv.de